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Wildschutz und Leinenpflicht in der Schweiz

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Durch die Leinenpflicht soll verhindert werden, dass freilaufende Hunde Wildtiere jagen, verletzen oder gar töten. Damit sollen einheimische Wildtiere in der Setz- und Brutzeit geschützt werden.

Die Zeiten für die Leinenpflicht setzt jeder Kanton für sich selbst fest

1. April bis zum 31. Juli – Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern
15. April bis zum 30. Juni – Neuenburg, Solothurn und Schaffhausen
1. April bis 15. Juli – Genf
Ganzjährig – Glarus
Keine, nur auf ausgeschilderte Gebiete – Zürich

Können wildernde Hunde abgeschossen werden?
In Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Wallis, Waadt und Zug dürfen wildernde Hunde abgeschossen werden. Bei manchen Kantonen ist ein Einfangversuch vorgeschrieben.

Nach schriftlicher Ermahnung können Hunde in Aargau, Basel-Landschaft, Freiburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zürich abgeschossen werden.

Was kann mir passieren, wenn mein Hund wildert?
Der Verstoss gegen die gesetzlich auferlegten Leinenpflichten stellt eine strafrechtliche Übertretung dar, die mit einer Busse bestraft wird - und zwar unabhängig davon, ob der Hund tatsächlich gejagt oder gewildert hat.

Beisst ein Hund ein Reh oder ein anderes Tier, müssen die betreffenden Hundehaltenden ausserdem für den durch ihren Hund verursachten Wildschaden aufkommen. Auch können Auflagen erfolgen.

Bei fahrlässiger Handlung, z.B. wird ein Jagdhund in einer wildreichen Gegend nicht an der Leine geführt, kann es unter Umständen zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei kommen.